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Zurück zur ÜbersichtRatenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht einkommensteuerbar sind, auch wenn sie in Raten geleistet werden (Az. VIII R 6/23).
Im konkreten Fall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag (2014) gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig, ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Sowohl das Finanzamt als auch das Hessische Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung sei allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Nach Auffassung der Richter führen Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht (auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werden) nicht zu erzieltem Einkommen (§ 2 Abs. 1 EStG), weil die Abfindung der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet wurde und deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen ist. Solche Zahlungen könnten nur gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen.
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